Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 191/1989BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 191/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
VI. Enquetenrömisch sechs. Enqueten
Beschluß auf Abhaltung einer Enquete
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefaßt.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anläßlich der Beschlußfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Über erforderliche Zutrittsbeschränkungen für Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12012938
Alte Dokumentnummer
N1198911618F