Rechtstracker.at

§ 6 AHG

Fassungen
01.08.1989 bis 28.02.2013 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 122/2013
§ 601.08.198928.02.2013 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 601.01.197531.07.1989 BGBl. Nr. 422/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. I Nr. 122/2013

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß Paragraph 8, für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.
  2. Absatz 2,Rückersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 10, BGBl. Nr. 343/1989

Zum Begriff „Verbrechen":
Heute: „aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist" (vgl. Art. VIII Abs. 5 Z 3 des Strafrechtsanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 422/1974)

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12012971

alte Dokumentnummer

N1198912036F