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§ 3 GOG

Fassungen
01.08.1989 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.05.1997 § → § BGBl. Nr. 760/1996
§ 301.08.198930.04.1997 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 310.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. Nr. 760/1996

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Vgl. die materielle Derogation durch Paragraph 6, Absatz eins, der

Gerichtsverfassungsnovelle 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 422, sowie durch das RDG,

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; Adjunctenstellen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangen, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Den richterlichen Hilfsbeamten können alle jene Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens, sowie des Strafverfahrens übertragen werden, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthalten. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultanten nicht übertragen werden.

Schlagworte

Ratssekretär, Gerichtsadjunkt

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012975

alte Dokumentnummer

N1198912897J