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§ 23 GOG

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 2301.07.199430.06.2014 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 2301.08.198930.06.1994 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 2310.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Materiell derogiert durch Artikel 65, f. B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie

durch die Änderungen des Gehalts- und Besoldungsrechts, siehe auch

das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1985,.

Text

Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckungsbeamten und die Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei (Directoren von Grundbuchsämtern) werden vom Justizminister ernannt. Die Ernennung der übrigen Beamten der Gerichtskanzlei, einschließlich der Grundbuchsführer und der Gerichtsdiener sowohl bei den Oberlandesgerichten wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten steht den Oberlandesgerichten zu.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme von Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt erfolgt durch das Oberlandesgericht, die Aufnahme aller übrigen Kanzleigehilfen durch den Vorsteher des Gerichtes, bei dem sie beschäftigt werden sollen.
  3. Absatz 3,Wenn bei Ernennung eines Kanzleibeamten oder Gerichtsdieners Personen übergangen werden sollen, die nach den bestehenden Vorschriften bei Erlangung von Stellen dieser Art vorzugsweise zu berücksichtigen sind oder welchen die Stellen dieser Art vorbehalten sind, so ist der Beschluss vor Ausfertigung dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Absatz 4,In Ansehung der Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales des Obersten Gerichts- und Cassationshofes sowie in Ansehung der Ernennung der Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter und der Beamten und Aufseher der Gerichtshofsgefängnisse bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Anordnungen in Geltung.

Schlagworte

Oberster Gerichtshof, Gerichtsvollzieher, Rechnungsführer, Kanzleipersonal, Rechtspfleger, Direktor, Kassationshof

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012979

alte Dokumentnummer

N1198912901J