Rechtstracker.at

§ 29 GOG

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.01.201230.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/2011 · aufgehoben
§ 2901.07.199431.12.2011 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 2901.08.198930.06.1994 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 2910.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Justizminister kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage (Amtstage) außerhalb des Gerichtssitzes anordnen. Bei besonderem Geschäftsandrang kann vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz die Abhaltung eines oder mehrerer außerordentlicher Gerichtstage gestattet werden.
  2. Absatz 2,An welchen Orten und zu welcher Zeit regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden, ist vor Ablauf jedes Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschlag an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Bezirksgerichtssprengels in ortsüblicher Weise kundzumachen; die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage ist in den betreffenden Gemeinden, sowie in den Nachbargemeinden rechtzeitig in ortsüblicher Weise anzukündigen.
  3. Absatz 3,Welche Geschäfts- und Amtshandlungen auf den Gerichtstagen vorgenommen werden dürfen, wird im Verordnungswege bestimmt. Urtheile können auch auf Gerichtstagen nur von einem der bei dem Bezirksgerichte bestellten Einzelrichter gefällt werden.
  4. Absatz 4,Der Ort, an welchem der Gerichtstag abgehalten wird, gilt für die dort zu erledigenden Geschäfte als Amtssitz des betreffenden Bezirksgerichtes.

Anmerkung

Siehe auch § 439 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, § 35 ASGG, BGBl.
Nr. 104/1985 sowie §§ 69 f. Geo, BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Geschäftshandlung, Urteil

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012980

alte Dokumentnummer

N1198912902J