Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911.Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, durch Paragraph 9, f. RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1 aus 1911, und die Verordnung, RGBl. Nr. 5 aus 1911,.
Text
Gerichtskanzlei.
§. 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Gerichtskanzlei bei Gerichtshöfen besteht aus dem Vorsteher und der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (§. 18 der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen.Die Gerichtskanzlei bei Gerichtshöfen besteht aus dem Vorsteher und der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (Paragraph 18, der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen.
(2)Absatz 2,Die Gerichtskanzlei bei Bezirksgerichten besteht aus Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen; nach Maßgabe des Geschäftsumfanges können auch leitende Beamte angestellt werden. Die Geschäftsleitung in der Gerichtskanzlei eines Bezirksgerichtes wird, sofern kein leitender Beamter bestellt ist, von demjenigen Beamten der Gerichtskanzlei ausgeübt, dem sie der Vorsteher des Bezirksgerichtes überträgt.
(3)Absatz 3,Die Übertragung der Geschäftsleitung ist jederzeit widerruflich.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung ist festzustellen, wie weit bei einzelnen Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch Bestellung von Beamten der Gerichtskanzlei oder von Kanzleigehilfen Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienste befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.
(5)Absatz 5,Soweit die Zwecke des Vorbereitungsdienstes dadurch keine Beeinträchtigung erfahren, können Auscultanten und Rechtspraktikanten, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, nach Maßgabe der hiefür zu erlassenden besonderen Vorschriften während ihrer Beschäftigung bei Gerichten auch zu Geschäften der Gerichtskanzlei verwendet werden.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 16 bis 18 JN, RGBl. Nr. 111/1895, § 16 des BG, BGBl. Nr. 328/1968 sowie §§ 2 und 29 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Rechnungsführer, Auskultant
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12012988
alte Dokumentnummer
N1198912911J