Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (§. 220 der Civilprocessordnung) verhängt werden.Gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (Paragraph 220, der Civilprocessordnung) verhängt werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 6 BG, BGBl. Nr. 135/1983.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.) (3)Absatz 3,Zum Zwecke der Aufrechthaltung der Ordnung bei Tagsatzungen und mündlichen Verhandlungen, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen stattfinden, sind die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 197 bis 203) sinngemäß anzuwenden.Zum Zwecke der Aufrechthaltung der Ordnung bei Tagsatzungen und mündlichen Verhandlungen, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen stattfinden, sind die Vorschriften der Civilprocessordnung (Paragraphen 197 bis 203) sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Zivilprozeßordnung, Sitzungspolizei
Dokumentnummer
NOR12013011
alte Dokumentnummer
N1198912934J