Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1990Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz
Artikel 8
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze'', Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis'', Anlage 2, bestimmt. Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch fünf zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze'', Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis'', Anlage 2, bestimmt.
Anmerkung
Anlagen 1 und 2 liegen zur öffentlichen Einsicht (vgl. § 0)
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR12013030
Alte Dokumentnummer
N1199010248L