Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1990Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Bozsokbaches
Artikel 11
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze'', Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis'', Anlage 5, bestimmt. Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch eins zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze'', Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis'', Anlage 5, bestimmt.
Anmerkung
Anlage 4 und 5 liegen zur öffentlichen Einsicht auf (vgl. § 0)