Rechtstracker.at

§ 20 BPräsWG

Fassungen
15.03.1990 bis 28.02.2010 — BGBl. Nr. 148/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 2015.03.199028.02.2010 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 2001.10.198214.03.1990 BGBl. Nr. 355/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.03.1990BGBl. Nr. 148/1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010danach: BGBl. I Nr. 13/2010

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß im Ausland lebenden Wahlberechtigten, denen bereits eine Wahlkarte für den ersten Wahlgang ausgestellt worden ist, Wahlkarten ohne neuerlichen Antrag von Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
  3. Absatz 3,Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 18, 19 und 20 Absatz eins und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß Paragraph 17, erster Satz ergibt.

Anmerkung

Zu Abs. 1 vgl. § 5

Schlagworte

Durchführung der Stichwahl

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12013153

Alte Dokumentnummer

N1199010857H