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§ 23 BPräsWG

Fassungen
15.03.1990 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 148/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.200230.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007
§ 2315.03.199031.12.2001 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 2301.10.198214.03.1990 BGBl. Nr. 355/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.03.1990BGBl. Nr. 148/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 23, (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.

  1. Absatz 2,In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
  2. Absatz 3,Wer sich der Verpflichtung gemäß Absatz 2, ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Schilling bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.
  3. Absatz 4,Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Absatz 3, liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;
    2. Ziffer 2
      ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
    3. Ziffer 3
      ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
    4. Ziffer 4
      ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
    5. Ziffer 5
      ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.

Schlagworte

Verwaltungsstrafe

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12013154

Alte Dokumentnummer

N1199010858H