Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 4
1.Ziffer eins Kommt ein Mitgliedstaat während zweier aufeinanderfolgender Haushaltsjahre seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach, so kann der Rat durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß die Stimmrechte und - ganz oder teilweise - die Dienste, auf die dieser Mitgliedstaat Anspruch hat, aussetzen. Der Rat ist befugt, solche Stimmrechte und Dienste durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
2.Ziffer 2 Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR12013168
Alte Dokumentnummer
N1199011152A