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Art. 4

Fassungen
25.01.1990 bis 20.11.2013 — BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute21.11.2013 § → § BGBl. III Nr. 221/2014
Art. 425.01.199020.11.2013 BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

25.01.1990BGBl. Nr. 133/1990

Außerkrafttretensdatum

20.11.2013danach: BGBl. III Nr. 221/2014

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 4

Ziffer eins Kommt ein Mitgliedstaat während zweier aufeinanderfolgender Haushaltsjahre seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach, so kann der Rat durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß die Stimmrechte und - ganz oder teilweise - die Dienste, auf die dieser Mitgliedstaat Anspruch hat, aussetzen. Der Rat ist befugt, solche Stimmrechte und Dienste durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.

Ziffer 2 Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR12013168

Alte Dokumentnummer

N1199011152A