Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/05 Menschenrechte
Text
KAPITEL IV - RATKAPITEL römisch vier - RAT
Artikel 6
Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,
die Zielsetzung der Organisation zu bestimmen;
die Berichte des Exekutivausschusses zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR12013170
Alte Dokumentnummer
N1199011154A