Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/05 Menschenrechte
Text
KAPITEL V - EXEKUTIVAUSSCHUSSKAPITEL römisch fünf - EXEKUTIVAUSSCHUSS
Artikel 12
Der Exekutivausschuß hat die Aufgabe,
die Zielsetzung, die Programme und Tätigkeiten der Organisation, die Jahresberichte des Generaldirektors und alle Sonderberichte zu prüfen und zu überprüfen;
alle in die Zuständigkeit des Rates fallenden Finanz- und Haushaltsfragen zu prüfen;
über alle Angelegenheiten einschließlich der Revision des Haushaltsplanes zu beraten, die ihm der Rat ausdrücklich vorlegt und alle für erforderlich erachteten diesbezüglichen Maßnahmen zu treffen;
den Generaldirektor in allen Angelegenheiten zu beraten, die dieser ihm vorlegt;
zwischen den Tagungen des Rates alle dringenden Beschlüsse über in die Zuständigkeit des Rates fallende Fragen zu fassen; diese Beschlüsse werden dem Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt;
dem Rat oder dem Generaldirektor von sich aus Gutachten oder Vorschläge vorzulegen;
dem Rat Berichte und/oder Empfehlungen zu den behandelten Fragen zu übermitteln.
Anmerkung
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2014
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR12013176
Alte Dokumentnummer
N1199011160A