Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 14
1.Ziffer eins Der Exekutivausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Nach Bedarf tritt er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen, wenn dies
vom Generaldirektor nach Konsultierung des Ratsvorsitzenden,
von der Mehrheit seiner Mitglieder
beantragt wird.
2.Ziffer 2 Der Exekutivausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils ein Jahr.
Anmerkung
aufgehoben durch BGBl. III Nr. 221/2014
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR12013178
Alte Dokumentnummer
N1199011162A