Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 21
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Unterausschüsse anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR12013185
Alte Dokumentnummer
N1199011169A