Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
19/05 Menschenrechte
Text
KAPITEL IX - RECHTSSTELLUNGKAPITEL römisch neun - RECHTSSTELLUNG
Artikel 27
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR12013191
Alte Dokumentnummer
N1199011175A