Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Inhalt der Beschwerde
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Beschwerde hat zu enthalten
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat,
die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Absatz 2,Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Absatz 3,Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7, Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (Paragraph 27,) abgelaufen ist.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.In den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
(5)Absatz 5,Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.Beschwerden nach Artikel 131, B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.
Anmerkung
ÜR: BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12013204
alte Dokumentnummer
N1199011226H