Rechtstracker.at

§ 28 VwGG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.07.2004 — BGBl. Nr. 330/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2801.01.201731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 24/2017
§ 2801.01.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 2801.07.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 4/2008
§ 2801.08.200430.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 89/2004
§ 2801.01.199131.07.2004 § → § BGBl. Nr. 330/1990
§ 2805.01.198531.12.1990 BGBl. Nr. 10/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 330/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. I Nr. 89/2004

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Inhalt der Beschwerde

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Beschwerde hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat,
    3. Ziffer 3
      den Sachverhalt,
    4. Ziffer 4
      die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
    5. Ziffer 5
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    6. Ziffer 6
      ein bestimmtes Begehren,
    7. Ziffer 7
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  2. Absatz 2,Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
  3. Absatz 3,Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7, Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (Paragraph 27,) abgelaufen ist.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
  5. Absatz 5,Beschwerden nach Artikel 131, B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12013204

alte Dokumentnummer

N1199011226H