Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kroatische Sprache als Amtssprache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1990Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. (1) Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:Paragraph 2, (1) Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:
im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn-Zillingtal, Trausdorf, Wulkaprodersdorf;
im politischen Bezirk Güssing:
Güttenbach, Neuberg im Burgenland, Stinatz;
im politischen Bezirk Mattersburg:
Draßburg-Baumgarten, Hirm-Antau;
im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Neudorf, Pama, Parndorf;
im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch;
im politischen Bezirk Oberwart:
Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Weiden bei Rechnitz.
(2)Absatz 2,Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1 genannten Gemeinden erstreckt.Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Absatz eins, genannten Gemeinden erstreckt.
Dokumentnummer
NOR12013258
Alte Dokumentnummer
N1199011770J