Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1990Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 16aArtikel 3, Paragraph 16 a
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 16a.Paragraph 16 a,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von
Aufwandsentschädigungen – mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung –,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß Paragraph 9, nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jeneTätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind jene
als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
als Mitglied einer Landesregierung,
als Mitglied eines Landtages,
als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,als Mitglied einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2, B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und
als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher Stellvertreter,
in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und
im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
(3)Absatz 3,Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Artikel 108, B-VG).
(4)Absatz 4,Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Absatz eins und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Absatz 5, hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.Sämtliche Entgelte gemäß Absatz eins und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Absatz eins und 2 zu melden.
(6)Absatz 6,Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.Soweit nach Absatz eins, Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Absatz 2, vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Absatz eins, angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Absatz eins und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.
(7)Absatz 7,Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Absatz eins und 2 um diese Versehrtenrente.
(8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer – in finanzieller Hinsicht – gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.Die Absatz eins bis 3 sowie 6, 7 und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Absatz 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer – in finanzieller Hinsicht – gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Artikel 15 a, B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.
(9)Absatz 9,Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.Die Absatz eins bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Absatz 2, mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
(10)Absatz 10,Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sindAuf Personen, auf die sowohl die Absatz eins bis 9 als auch Paragraph 38, anzuwenden wären, sind
ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung – verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 – in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,ausschließlich die Bestimmungen des Paragraph 38, anzuwenden, wenn deren Anwendung – verglichen mit der Anwendung der Absatz eins bis 9 – in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,
ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.ansonsten ausschließlich die Absatz eins bis 9 anzuwenden.
(11)Absatz 11,Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.Ist gemäß Paragraph 49 a, die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des Paragraph 38, anzuwenden, so gilt Absatz 10, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden Paragraph 38, die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des Paragraph 38, tritt.