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Art. 2 § 7

Fassungen
01.12.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 731/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 7 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 297/1995
Art. 2 § 701.12.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 731/1990
Art. 2 § 701.08.198130.11.1990 BGBl. Nr. 351/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 731 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 731/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 297/1995

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 7, (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im Paragraph eins, Absatz eins, erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.

  1. Absatz 2,Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
  2. Absatz 3,Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Absatz 2, zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
  3. Absatz 4,Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
  4. Absatz 5,Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.

Anmerkung

Gehaltsstufe der Dienstklasse IX geregelt im § 28 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54/1956.

Schlagworte

Minister, Landesrat, Vordienstzeit, Anrechnung, Bemessungsgrundlage

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12013328

Alte Dokumentnummer

N1199012087H