Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlauf und Berichtigung der Staatsgrenze Österreich – Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1990Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
11/02 Grenzänderungen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5
Text
Unbeweglichkeit der Staatsgrenze
§ 2.Paragraph 2,
Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Dokumentnummer
NOR12013381
alte Dokumentnummer
N1199013636J