Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Klubfinanzierungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1990Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
von 90 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.von 90 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
(2)Absatz 2,Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12013386
alte Dokumentnummer
N1199013765J