Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Klubfinanzierungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2008Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
(2)Absatz 2,Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12013387
alte Dokumentnummer
N1199013766J