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Art. 2 § 4 PartG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 401.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012
Art. 2 § 401.01.199131.12.2001 § → § BGBl. Nr. 10/1991
Art. 2 § 401.01.198531.12.1990 BGBl. Nr. 538/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen (Paragraph 2, Absatz eins,) genaue Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2,Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von zwei beeideten Wirtschaftsprüfern jährlich zu prüfen; das Ergebnis der Prüfung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die mit der Prüfung einer politischen Partei betrauten Wirtschaftsprüfer werden vom Bundesminister für Finanzen aus einer Liste von fünf Wirtschaftsprüfern bestellt, die von der zu prüfenden politischen Partei dem Finanzminister innerhalb von vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist; wird innerhalb der Frist eine derartige Liste von einer politischen Partei nicht vorgelegt, so bestellt der Bundesminister für Finanzen die betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschläge.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus hat jede politische Partei, die Zuwendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes erhält, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechenschaft zu geben. Zu diesem Zweck hat die betreffende politische Partei jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dieser Rechenschaftsbericht muß von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden. In die Rechenschaftsberichte ist jedenfalls eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (Absatz 5 und 6) aufzunehmen.
  5. Absatz 5,In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Einnahmenarten gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz;
    3. Ziffer 3
      besondere Beiträge von den der jeweiligen Partei angehörenden Mandataren und Funktionären;
    4. Ziffer 4
      Erträge aus Unternehmensbeteiligungen;
    5. Ziffer 5
      Erträge aus sonstigem Vermögen;
    6. Ziffer 6
      Spenden (Absatz 7,);
    7. Ziffer 7
      Nettoerträge aus Veranstaltungen, dem Vertrieb von Druckschriften und Abzeichen sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Einnahmen;
    8. Ziffer 8
      Kredite;
    9. Ziffer 9
      Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen);
    10. Ziffer 10
      sonstige Ertrags- und Einnahmenarten, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
  6. Absatz 6,In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Personalaufwand;
    2. Ziffer 2
      Büroaufwand und Anschaffungen;
    3. Ziffer 3
      Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse;
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungen;
    5. Ziffer 5
      Fuhrpark;
    6. Ziffer 6
      sonstiger Sachaufwand für Administration;
    7. Ziffer 7
      Mitgliedsbeiträge;
    8. Ziffer 8
      Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten;
    9. Ziffer 9
      Kreditkosten und -rückzahlungen;
    10. Ziffer 10
      internationale Arbeit;
    11. Ziffer 11
      sonstige Aufwandsarten, wobei solche über einer Million Schilling gesondert auszuweisen sind.
  7. Absatz 7,In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Spendenliste) sind die im Berichtsjahr entweder an die betreffende politische Partei oder an eine ihrer Gliederungen (Landes-, Bezirks- oder Lokalorganisationen) geleisteten Spenden, die den Betrag von 100 000 S übersteigen, folgendermaßen auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Ziffer 2, fallen;
    2. Ziffer 2
      Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen
      und juristischen Personen;
    3. Ziffer 3
      Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Ziffer 4, fallen und
    4. Ziffer 4
      Gesamtsumme der Spenden von Körperschaften öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
  8. Absatz 8,Spenden gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 3 sind unter Angabe der Beträge sowie des Namens und der Anschrift der Spender in eine gesonderte Liste (Spenderliste) aufzunehmen, die spätestens bis zu dem in Absatz 9, genannten Termin dem Präsidenten des Rechnungshofes zu übermitteln ist. Der Präsident des Rechnungshofes hat auf Ersuchen der betreffenden politischen Partei öffentlich festzustellen, ob eine Spende in der von ihr übermittelten Spenderliste ordnungsgemäß deklariert wurde. Der Präsident des Rechnungshofes hat dem Bundeskanzler die nicht fristgerechte sowie die verspätete Übermittlung der Spenderliste mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spendenliste im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10,Veröffentlicht oder übermittelt eine politische Partei nicht fristgerecht gemäß Absatz 8 und 9 den Rechenschaftsbericht, die Spenden- oder die Spenderliste, so hat der Bundeskanzler fällige Zuwendungen (Paragraph 3, Absatz 2,) bis zur ordnungsgemäßen Veröffentlichung oder Übermittlung einzubehalten.

Anmerkung

ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 643/1982 und Art. V BG, BGBl. Nr. 538/1984.

Schlagworte

Ertragsart, Rechtskosten, Prüfungskosten, Kreditrückzahlung,
Landesorganisation, Bezirksorganisation, Berufsverband

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000562

Dokumentnummer

NOR12013402

Alte Dokumentnummer

N1199110339L