Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Bezugsbereich: siehe Abschnitt VI, Art. II BGBl. Nr. 606/1987Bezugsbereich: siehe Abschnitt römisch sechs, Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(3)Absatz 3,Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12013403
Alte Dokumentnummer
N1199110341L