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Art. 8

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 43/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 801.03.199131.12.2007 § → § BGBl. Nr. 43/1991
Art. 801.10.196028.02.1991 BGBl. Nr. 228/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1991,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 43/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Kommission (Artikel 11) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.
  4. Absatz 4,Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.

Schlagworte

Bannwald

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR12013414

Alte Dokumentnummer

N1199110407L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A8/NOR12013414