Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1991Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1991,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 17
Personen, die zu Arbeiten und Maßnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen Dienstauftrag mit sich zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
NOR12013417
Alte Dokumentnummer
N1199110410L