Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Zugänglichkeit der Entscheidungen
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Jedermann hat Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu erhalten.
(2)Absatz 2,Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.
(3)Absatz 3,In den Abdrucken sind die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung dadurch nicht unverständlich wird.
(4)Absatz 4,Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.Anordnungen nach dem Absatz 3, hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12013420
Alte Dokumentnummer
N1199110413L