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Art. 52a B-VG

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 565/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 52a heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 52a01.05.199331.12.2003 BGBl. Nr. 565/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 565/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 100/2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 52a. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

  1. Absatz 2,Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
  2. Absatz 3,Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
  3. Absatz 4,Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12013615

Alte Dokumentnummer

N1199117343J