Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 78dArtikel 78 d
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 78d. (1) Wachkörper sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr.
(2)Absatz 2,Eine Neuerrichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation obliegt der Gemeinde; sie sind der Bundesregierung anzuzeigen.
Schlagworte
Feldschutz, Flurschutz
Dokumentnummer
NOR12013619
alte Dokumentnummer
N1199117347J