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Art. 79 B-VG

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 565/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 79 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 7901.05.199331.12.2003 § → § BGBl. Nr. 565/1991
Art. 7901.07.198830.04.1993 § → § BGBl. Nr. 341/1988
Art. 7909.07.197530.06.1988 § → § BGBl. Nr. 368/1975
Art. 7919.12.194508.07.1975 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 7903.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 565/1991

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 79

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 565/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 100/2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

4. Bundesheer.

Artikel 79.

  1. Absatz eins,Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
  2. Absatz 2,Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
    1. Ziffer eins
      auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
      1. Litera a
        zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
      2. Litera b
        zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
    2. Ziffer 2
      zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
    außergewöhnlichen Umfanges.
  3. Absatz 3,Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
  4. Absatz 4,Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
  5. Absatz 5,Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Schlagworte

Militär, bewaffnete Macht, Heer, zivile Gewalt, Notkompetenz,
Assistenzleistung, Verfassungsschutz, Sicherheitspolizei, Notstand,
Katastrophenhilfe, Unglücksfall, Verwaltungsbehörde, Bundesgesetz,
Staatsnotstand, Inanspruchnahme, demokratische Freiheit, Notwehr,
verfassungsmäßige Einrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12013620

alte Dokumentnummer

N1199117348J