Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 565/1991BGBl.Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 565/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 79Artikel 79
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
4. Bundesheer.
Artikel 79.
(1)Absatz eins,Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2)Absatz 2,Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges.
(3)Absatz 3,Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4)Absatz 4,Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5)Absatz 5,Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Schlagworte
Militär, bewaffnete Macht, Heer, zivile Gewalt, Notkompetenz,
Assistenzleistung, Verfassungsschutz, Sicherheitspolizei, Notstand,
Katastrophenhilfe, Unglücksfall, Verwaltungsbehörde, Bundesgesetz,
Staatsnotstand, Inanspruchnahme, demokratische Freiheit, Notwehr,
verfassungsmäßige Einrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
NOR12013620
alte Dokumentnummer
N1199117348J