Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden. Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in Paragraph 2, angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR12013704
Alte Dokumentnummer
N1199212887L