Rechtstracker.at

Art. 1 § 7

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 174/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 701.01.201630.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021
Art. 1 § 701.04.199231.12.2015 BGBl. Nr. 174/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 174/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 160/2015

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren für Gegenstände, die von der Organisation für ihre satzungsmäßige Tätigkeit benötigt werden, einschließlich eines im Eigentum der Organisation stehenden und auf deren Kosten verwendeten Dienstkraftwagens, sofern gewährleistet erscheint, daß diese Gegenstände ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden. Für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit sind die Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion (Hauptzollämter) zuständig. Wird der Dienstkraftwagen vor Ablauf de Frist gemäß Absatz 2, wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder so ernsthaft beschädigt, daß die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten, so kann an seiner Stelle ein anderer Dienstkraftwagen eingangsabgabenfrei eingebracht werden. Im Fall der ernsthaften Beschädigung entfällt die Nachzahlung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben sind zu entrichten, wenn der abgabenfrei eingeführte Dienstkraftwagen vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen wird. Waren, für die die Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren ist, sind von wirtschaftlichen Einfuhr- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Im übrigen finden die für Diplomaten- und Konsulargut geltenden zollgesetzlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR12013710

Alte Dokumentnummer

N1199212893L