Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren für Gegenstände, die von der Organisation für ihre satzungsmäßige Tätigkeit benötigt werden, einschließlich eines im Eigentum der Organisation stehenden und auf deren Kosten verwendeten Dienstkraftwagens, sofern gewährleistet erscheint, daß diese Gegenstände ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden. Für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit sind die Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion (Hauptzollämter) zuständig. Wird der Dienstkraftwagen vor Ablauf de Frist gemäß Abs. 2 wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder so ernsthaft beschädigt, daß die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten, so kann an seiner Stelle ein anderer Dienstkraftwagen eingangsabgabenfrei eingebracht werden. Im Fall der ernsthaften Beschädigung entfällt die Nachzahlung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben.Einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren für Gegenstände, die von der Organisation für ihre satzungsmäßige Tätigkeit benötigt werden, einschließlich eines im Eigentum der Organisation stehenden und auf deren Kosten verwendeten Dienstkraftwagens, sofern gewährleistet erscheint, daß diese Gegenstände ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden. Für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit sind die Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion (Hauptzollämter) zuständig. Wird der Dienstkraftwagen vor Ablauf de Frist gemäß Absatz 2, wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder so ernsthaft beschädigt, daß die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten, so kann an seiner Stelle ein anderer Dienstkraftwagen eingangsabgabenfrei eingebracht werden. Im Fall der ernsthaften Beschädigung entfällt die Nachzahlung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben sind zu entrichten, wenn der abgabenfrei eingeführte Dienstkraftwagen vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen wird. Waren, für die die Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren ist, sind von wirtschaftlichen Einfuhr- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Im übrigen finden die für Diplomaten- und Konsulargut geltenden zollgesetzlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.Die gemäß Absatz eins, unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben sind zu entrichten, wenn der abgabenfrei eingeführte Dienstkraftwagen vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen wird. Waren, für die die Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren ist, sind von wirtschaftlichen Einfuhr- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Im übrigen finden die für Diplomaten- und Konsulargut geltenden zollgesetzlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR12013710
Alte Dokumentnummer
N1199212893L