Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die einer Organisation gemäß den §§ 1 bis 3, 6, 7 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wennDie einer Organisation gemäß den Paragraphen eins bis 3, 6, 7 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wenn
die in diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
die eingeräumten Rechte mißbräuchlich ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Im Fall der Aberkennung einer nach § 6 Abs. 1 eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu hören.Im Fall der Aberkennung einer nach Paragraph 6, Absatz eins, eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR12013712
Alte Dokumentnummer
N1199212895L