Rechtstracker.at

§ 8 KGG 1992

Fassungen
01.03.1992 bis 30.05.2025 — BGBl. Nr. 100/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute31.05.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2025
§ 801.03.199230.05.2025 BGBl. Nr. 100/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 100/1992

Außerkrafttretensdatum

30.05.2025danach: BGBl. I Nr. 20/2025

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Zwischenstaatliche Regelungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Erheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse eines fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013770

Alte Dokumentnummer

N1199219057J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/P8/NOR12013770