Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1992Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Zwischenstaatliche Regelungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Erheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse eines fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.Absatz eins und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Dokumentnummer
NOR12013770
Alte Dokumentnummer
N1199219057J