Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1992Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.
(2)Absatz 2,Der Hinweis auf die Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 1 sowie Ort und Zeit, an welchen sie zur Einsicht oder Behebung aufliegen, sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart.Der Hinweis auf die Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Absatz eins, sowie Ort und Zeit, an welchen sie zur Einsicht oder Behebung aufliegen, sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12013789
alte Dokumentnummer
N1199219700J