Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1992Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch Paragraphen eins und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12013791
alte Dokumentnummer
N1199219702J