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Art. 1 § 3e VerbotsG

Fassungen
20.03.1992 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 148/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3e heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 177/2023
Art. 1 § 3e20.03.199231.12.2023 § → § BGBl. Nr. 148/1992
Art. 1 § 3e01.01.197519.03.1992 BGBl. Nr. 422/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 e

Inkrafttretensdatum

20.03.1992BGBl. Nr. 148/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 177/2023

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 e,

  1. Absatz eins,Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Absatz 2,Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.

Anmerkung

1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung (§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Statt §§ 85, 87 oder 89 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr §§ 125, 126, 169 ff StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12013799

Alte Dokumentnummer

N1199220088J