Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1992Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Vergütungsanspruch für parlamentarische
Mitarbeiter
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 5, oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.
(2)Absatz 2,Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mitAls parlamentarische Unterstützung im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit
der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,
der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,
der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie
der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.
Schlagworte
Ausschußsitzung, BGBl. Nr. 410/1975
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12013825
Alte Dokumentnummer
N1199220906J