Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1992Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Vollziehung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der dem Bundesrechenamt zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6 und des Paragraph 8, Absatz 4, ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der dem Bundesrechenamt zukommenden Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, sowie mit der Vollziehung des Paragraph 11, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12013838
Alte Dokumentnummer
N1199220919J