Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anmeldegesetz Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1992Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4. (1) Anmeldeberechtigte gemäß § 3, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der im Anhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B oder C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) anmelden.Paragraph 4, (1) Anmeldeberechtigte gemäß Paragraph 3,, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der im Anhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B oder C Anmerkung, Formulare nicht darstellbar) anmelden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf zur Geltendmachung der Ansprüche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im Aufruf ist besonders auf die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Formulare A, B und C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) sind im Bundesministerium für Finanzen und in allen Finanzlandesdirektionen aufzulegen.Die Formulare A, B und C Anmerkung, Formulare nicht darstellbar) sind im Bundesministerium für Finanzen und in allen Finanzlandesdirektionen aufzulegen.
Dokumentnummer
NOR12013847
Alte Dokumentnummer
N1199221021J