Rechtstracker.at

Art. 2 § 5

Fassungen
27.06.1992 bis 14.01.1993 — BGBl. Nr. 310/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 515.01.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 26/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 2 § 527.06.199214.01.1993 BGBl. Nr. 310/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anmeldegesetz Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.06.1992BGBl. Nr. 310/1992

Außerkrafttretensdatum

14.01.1993danach: BGBl. Nr. 26/1993

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5, (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis 30. November 1992, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzubringen. Dabei sind die Formulare A, B oder C Anmerkung, Formulare nicht darstellbar) zu verwenden, die jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen sind. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.

  1. Absatz 2,Die für die Anmeldung verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen, und die zur Begründung des in der Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden und Bescheinigungsmittel sind anzuschließen oder anzuführen. Der Anmeldeberechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Bescheinigungsmittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

Gesetzesnummer

10001189

Dokumentnummer

NOR12013848

Alte Dokumentnummer

N1199221022J