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§ 10 NRWO

Fassungen
01.05.1993 bis 28.02.2010 — BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 1001.05.199328.02.2010 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 471/1992

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 471/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010danach: BGBl. I Nr. 13/2010

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Bezirkswahlbehörden

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für jeden politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.
  2. Absatz 2,Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. Absatz 3,Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Landeswahlbehörde für den Landeswahlkreis Wien sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013907

alte Dokumentnummer

N1199221845J