Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 471/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Landeswahlbehörden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für jedes Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2,Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12013908
alte Dokumentnummer
N1199221846J