Rechtstracker.at

§ 17 NRWO

Fassungen
01.05.1993 bis 28.02.2010 — BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 1701.03.201031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 1701.05.199328.02.2010 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 471/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010danach: BGBl. I Nr. 13/2010

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
  2. Absatz 2,Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
  3. Absatz 3,Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013914

Alte Dokumentnummer

N1199221852J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P17/NOR12013914