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§ 31 NRWO

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2017 — BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 3101.01.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 3101.05.199331.12.2017 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 471/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 106/2016

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 31,

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013928

Alte Dokumentnummer

N1199221866J