Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 471/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Teilnahme an der Wahl
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2)Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3)Absatz 3,In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12013933
alte Dokumentnummer
N1199221871J