Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1992 bis 03.09.1999 — BGBl. Nr. 465/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 904.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003
§ 901.01.199203.09.1999 § → § BGBl. Nr. 465/1992
§ 915.06.198531.12.1991 BGBl. Nr. 228/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 465/1992

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

ABSCHNITT römisch drei

Journalistenausbildung

Paragraph 9, (1) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und c bestellten Mitglieder der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;
  2. Ziffer 2
    ihre Aus- und Fortbildungmaßnahmen haben sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
  1. Absatz 2,70 vH der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich ausschließlich oder vorwiegend und intensiv der Journalistenausbildung widmen und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen mindestens einen hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen und
    2. Ziffer 2
      sie müssen mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
  2. Absatz 3,30 vH der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen nach Absatz eins, entsprechen, die aber die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen. Diese Mittel werden so verteilt, daß keiner Vereinigung mehr als ein Drittel davon gewährt wird.
  3. Absatz 4,Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmittel nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die notwendigen Bescheinigungen anzuschließen.
  4. Absatz 5,Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme, Talentförderung

Gesetzesnummer

10000819

Dokumentnummer

NOR12014038

Alte Dokumentnummer

N1199222146J