Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 470/1992BGBl.Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 470/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49bArtikel 49 b
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 49b.
(1)Absatz eins,Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuß beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(2)Absatz 2,Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.
(3)Absatz 3,Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 45 und 46 durchzuführen. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
NOR12014042
alte Dokumentnummer
N1199222150J